Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Stand: 01.06.2020
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 13.05.2025 – B 5 K 23.635
- VGH Bayern, 30.10.2025 – 24 B 25.1734
- FG Münster, 23.01.2002 – 8 K 2060/99 EZitiert von 1
- VG Minden, 15.01.2016 – 10 K 132/14
- FG Thüringen, 29.06.2015 – 2 K 698/14Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.621
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.470Zitiert von 1
- BVerwG, 21.11.2024 – 2 WD 10/24Aberkennung des Ruhegehalts wegen Trennungsgeld- und ReisebeihilfebetrugsZitiert von 10
- VG Hamburg, 18.11.2024 – 21 K 3159/24Zitiert von 1
32 Entscheidungen zu § 10 BUKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BUKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/10#abs-1 (1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
| für Berechtigte | 15 Prozent, |
| für jede andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, | 10 Prozent |
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/10#abs-2 (2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/10#abs-3 (3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/10#abs-4 (4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/10#abs-5 (5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/10#abs-6 (6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.